Gesetze / Krisendestillationsverordnung 2026
KDV 2026§ 1 Anwendungsbereich und Zuständigkeit
Stand: 05.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KDV%202026/1#abs-1 (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung einer befristeten außergewöhnlichen Maßnahme der Krisendestillation von Wein in Deutschland im Wirtschaftsjahr 2026/2027 nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 (Krisendestillation).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KDV%202026/1#abs-2 (2) Zuständig für die Durchführung des für die Krisendestillation maßgeblichen Unionsrechts, insbesondere der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913, sowie der Vorschriften dieser Verordnung sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.